Montag, 18. Juni 2012

Entmündigt. Wenn Betreuung zum Albtraum wird

zur Sendung vom 14.06.2012 im NDR:
Wenn Sie diese Sendung verpasst haben können Sie diese hier nach-sehen:

Entmündigt

Grundsätzlich gilt, das gegen den Willen des Betreuten keine Betreuung wirksam ist.
Es ist neben den, im Film bezeichneten Schwierigkeiten in der Betreuung, nochmals schwieriger dem Betroffenen zu helfen, wenn gegen sämtliche Vorbehalte, Vorurteile, Widerstände und Ängste, Sachstände durchgesetzt werden müssen.
Sicherlich ist es in Einzelfällen Lebenswichtig über den Willen des Betreuten hinweg Entscheidungen zu treffen. Dies ist nach m.E. nur durch die Genehmigung durch das Betreuungsgerichtes und auf Antrag möglich.
Die Gleichsetzung der Begriffe Einwilligungsvorbehalt und Betreuung, zu beginn des Beitrages, halte ich für falsch und nicht berrechtigt. Viele meiner Betreuungsfälle kommen ohne Ev aus.
Für einen  Einwilligungsvorbehalt  müssen bedeutend andere Gründe vorliegen, als zur allgemeinen Einrichtung einer Betreuung.
Im vorliegenden Fall würde ich auf Antrag beim Betreuungsgericht, auf Feststellung eines Einwilligungsvorbehaltes, keine Gründe aufweisen können, die dies gerechtfertigten würden. Die Auseinandersetzungen der Geschwister über die noch anstehende Erbschaft ist hierfür kein Grund. Gründe können sein: Spielsucht, Alkoholismus oder eine andere geistige Einschränkung, die dann entsprechend dem Gericht begründet werden müssen. Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens entscheidet dann das Betreuungsgericht über die Erweiterung des Aufgabenkreises Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt.
Die Bestellung von Juristen als Betreuer halte ich i.d.R als schwierig, da die sozialarbeiterische Komponente in der Betreuung oft fehlt. Der Umgang mit psychisch Kranken, die teilweise noch über eine erhebliches Maß an herausfordernden Verhalten zeigen und entsprechend angesprochen werden müssen, wird in einem Jurastudium nicht vermittelt und kann zudem noch zu Problemen führen.

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