Donnerstag, 3. Mai 2012

Betreuungsrecht 1.1


Betreuungsrecht:


Bei einer Betreuung handelt es sich in erster Linie, um eine Schutzmaßnahme für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen. [aus wiki.btprax]
Rechtsgrundlage hierfür ist der § 1896 BGB:

(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen
Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den
Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der
Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine
Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur
auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass
dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen
darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
[aus BmJ Betreuungsrecht]


Hieraus ergibt sich die klare Notwendigkeit der Willensäußerung, an die die Bestellung eines Betreuers gebunden ist und der, letzten Endes, der Betreuer verpflichtet ist. Trotzdem empfinden viele Betreute dies als Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit.
to be continued (tbc) ...

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